Gemäß einem Bericht von www.mdr.de, hat Ralf Reichertz, Referatsleiter für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen, darauf hingewiesen, dass Endverbraucher, die Produkte außerhalb der EU erwerben und in den deutschen Markt bringen, theoretisch als Importeure gelten können. Dies bedeutet, dass sie im Falle eines Schadens, beispielsweise durch ein fehlerhaftes Produkt, haftbar gemacht werden können. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Produkthaftungsgesetz Paragraph 4 Absatz 2, welches auch auf den Endverbraucher angewandt werden kann. Laut Reichertz besteht das Problem darin, dass es bislang keine Rechtssprechung zu diesem Thema gibt. Dies bedeutet, dass ein Endverbraucher, der ein Produkt direkt von einem Händler außerhalb der EU erwirbt und in den Markt bringt, unter Umständen für Schäden haftbar gemacht werden kann, obwohl dies nicht im Sinne der Verbraucherzentralen wäre.
Die potenziellen Auswirkungen dieser Situation könnten zu einer Verunsicherung bei Verbrauchern führen, die aufgrund dieser Regelung möglicherweise zögerlich werden, Produkte aus dem Ausland zu erwerben. Insbesondere bei Produkten mit Akkus, die möglicherweise nicht den EU-Standards entsprechen, könnte dies dazu führen, dass Verbraucher auf den Erwerb solcher Produkte verzichten. Dies wiederum könnte Auswirkungen auf den Markt haben, insbesondere auf den Online-Handel und den Import von Waren aus Ländern außerhalb der EU.
Es ist daher wichtig, dass Verbraucher genau prüfen, ob Produkte die EU-Standards erfüllen und besonders vorsichtig bei der Bestellung von Geräten mit Akkus aus dem Ausland sind. Diese Informationen könnten dazu beitragen, Verbraucher in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen und das Risiko von Haftungsansprüchen zu minimieren. Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung von Verbraucherrecht und zeigt die potenziellen Auswirkungen auf den Markt und die Verbraucher.
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