Gemäß einem Bericht von www.topagrar.com, steht eine wichtige Entscheidung des Bundesrats bevor. Es wird wahrscheinlich einer Ausnahme von der Kfz-Versicherungspflicht für langsam fahrende Fahrzeuge bis 20 km/h zugestimmt. Nach einem Bundestagsbeschluss vom Dezember letzten Jahres müssen ab Januar 2025 Halter von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und bis zu 20 km/h erstmals eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies hat zu Widerstand in der Praxis und in Verbänden geführt, insbesondere in der Landwirtschaft, wo der Aufwand und die Kosten in keinem Verhältnis zu den finanziellen und bürokratischen Belastungen stehen. In der heutigen Sitzung wird erwartet, dass der Bundesrat das grundlegende Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestätigt, jedoch eine Ausnahme für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h einführt. Dies bedeutet, dass diese Fahrzeuge auch nach dem 31. Dezember 2024 weder im öffentlichen Straßenverkehr noch auf privatem Gelände einer Versicherungspflicht unterliegen. Die Verkehrsopferhilfe soll für Schäden auf Privat- und Betriebsgeländen, die durch ausschließlich auf diesen Geländen gebrauchte selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h verursacht werden, einstandspflichtig sein. Die implementierte Ausnahme hat potenziell positive Auswirkungen auf Halter dieser Fahrzeuge und verringert den bürokratischen und finanziellen Aufwand. In der Landwirtschaft könnten die Kosten gesenkt werden, was zu einer Erleichterung für die Betriebe führt.
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