
Ein kürzliches Urteil des Landgerichts München sorgt für Aufregung im Bereich der Kfz-Versicherungen. Grundsätzlich ging es um die Eintragung in das Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS), das bis zu 6 Jahre lang Einträge speichern kann, um Versicherungsbetrug zu verhindern. In dem konkreten Fall befand sich ein Halter eines beschädigten Autos im Streit mit seiner Versicherung bezüglich einer fiktiven Abrechnung.
Der Kläger hatte ursprünglich Schäden in Höhe von 6.717 Euro fiktiv abgerechnet, ohne einen Nachweis über eine durchgeführte Reparatur zu erbringen. Als die beklagte Versicherung diese Abrechnung an das HIS meldete, ließ der Kläger sein Auto schließlich reparieren und legte eine Reparaturbestätigung eines Sachverständigen vor. Trotz der Reparatur forderte das Gericht die Löschung des HIS-Eintrags ab, was jedoch abgelehnt wurde.Borkener Zeitung berichtet, dass das Gericht feststellte, die Voraussetzungen für eine Löschung gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seien nicht erfüllt, da die durchgeführte Reparatur nicht vollständig und fachgerecht nachgewiesen war.
Rechtslage und Anforderungen an die Nachweisführung
Insbesondere bei Fällen von fiktiver Abrechnung liegt eine hohe Hürde für die Löschung von Einträgen im HIS vor. Laut der Kanzlei Rehder kann eine Kaskoversicherung Einträge im HIS vornehmen, wenn die Schadenshöhe über 1.500 Euro liegt. In diesem Fall wurde die Eintragung vorgenommen, da der Kläger fiktiv abrechnete. Auch der amtsgerichtliche Streit entschied, dass die Eintragung im HIS gerechtfertigt war, da dieser der Aufdeckung von Versicherungsbetrug dient.
Das Gericht holte sich zudem Informationen darüber, dass die eingeholte Reparaturbestätigung lediglich Bilder des Fahrzeugs aus größerer Distanz enthielt und die Prüfung nicht den erforderlichen Kriterien entsprach. Es fehlte ein klarer Nachweis über den fachgerechten Austausch von Teilen sowie den Einbau von Originalersatzteilen. Zusätzlich konnte der Kläger nicht ausreichend belegen, dass der tatsächliche Schaden vollständig behoben wurde.
Datenschutz und Einträge im HIS
Die Speicherung von Daten im HIS ist nicht nur zur Aufdeckung möglicher Missbräuche von Bedeutung, sondern erfolgt auch im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO. Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d sieht die Löschung personenbezogener Daten vor, wenn diese rechtswidrig verarbeitet wurden. In diesem Fall kam das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass hier keine unrechtmäßige Verarbeitung vorlag.Kanzlei Rehder betont, dass das Interesse der Versicherungswirtschaft, missbräuchliches Verhalten zu verhindern, ebenso eine Rolle spielt.
Zusammenfassend zeigt dieser Fall, wie wichtig es für Fahrzeughalter ist, alle notwendigen Nachweise für Reparaturen zu erbringen. Einfache Schadensmeldungen und fiktive Abrechnungen können langfristige Konsequenzen haben, die sich nicht nur auf die Versicherungsprämie, sondern auch auf den Eintrag in wichtige Informationssysteme auswirken. Letztlich bleibt die Frage des vollständigen Nachweises von Reparaturen zentral, um die eigenen Ansprüche gegenüber Versicherungen rechtskräftig durchzusetzen.