Ab dem 1. Januar 2025 wird in Deutschland die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtend. Dies ist eine zentrale Maßnahme des Wachstumschancengesetzes, das darauf abzielt, die steuerliche Entlastung von Unternehmen zu fördern und Bürokratie abzubauen. Wie chip.de berichtet, zielt das Gesetz darauf ab, die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen zu verbessern. Die neue Regelung betrifft ausschließlich Business-to-Business-Rechnungen (B2B) zwischen deutschen Unternehmen.
Mit der Einführung der E-Rechnung sind Unternehmen verpflichtet, Rechnungen in maschinenlesbaren Formaten zu erstellen. Die bisherigen Praktiken, wie das Versenden von Rechnungen als PDF-Datei per E-Mail, werden nicht mehr zulässig sein. Der Einsatz von Rechnungs- oder Buchhaltungssoftware ist somit erforderlich, da einfache Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogramme nicht ausreichen werden, wie ebenfalls auf bundesfinanzministerium.de erläutert wird.
E-Rechnung: Wichtige Details und Ausnahmen
Die Einführung der E-Rechnung dient der Förderung der Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft und hat das Ziel, Prozesse im Rechnungswesen zu vereinfachen sowie doppelte Arbeitsgänge und Fehler zu vermeiden. Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2025 nicht den neuen Anforderungen entsprechen, werden als „sonstige Rechnung“ klassifiziert. Vor diesem Stichtag kann eine Rechnung auch noch als einfaches PDF gelten.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung. Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sowie viele steuerfreie Umsätze unterliegen nicht der E-Rechnungspflicht. Ebenso sind Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Betrag von 250 Euro und bestimmte Leistungen von dieser Pflicht ausgenommen. Unternehmen, die E-Rechnungen ausstellen, müssen ab dem 1. Januar 2025 auch in der Lage sein, diese zu empfangen, und die E-Rechnungen müssen für mindestens acht Jahre aufbewahrt werden, wobei der strukturierte Teil unveränderbar gespeichert werden muss.
Zusätzlich wird die Norm EN 16931 die Formatvorgaben für E-Rechnungen regeln, die sowohl für den B2B- als auch den B2G-Bereich gelten. E-Rechnungen können flexibel über verschiedene Wege übermittelt werden, einschließlich E-Mail oder USB-Stick, und sollen auf Anforderung über ELSTER an das Finanzamt eingereicht werden können.